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Montag, 19.09.2005

Reisegepäckversicherung

Reisegepäckversicherung, Versicherungsvergleich im Internet


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck am Beispiel der Würzburger Versicherungs-AG


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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVB Reisegepäck 2002 - kurzfristig)

- Fassung Januar 2002 -

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1. Welche Sachen und Personen sind versichert?

2. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?

3. Was ist nicht mitversichert?

4. Welche Schäden werden nur begrenzt ersetzt?

5. Inwieweit besteht Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen?

6. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz und welches ist der Geltungsbereich?

7. Was versteht man unter Versicherungswert und was ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme zu berücksichtigen?

8. Was muß bei der Prämienzahlung berücksichtigt werden und wann beginnt und wann endet die Haftung der Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger)?

9. Wie wird die Entschädigung berechnet?

10. Was ist bei Eintritt eines Schadens zu beachten (Obliegen-heiten)?

11. Wann hat die Würzburger das Recht, die Schadenzahlung zu verweigern?

12. Wann muß die Entschädigung gezahlt werden?

13. Welches Gericht ist zuständig?

14. Welche Vorschriften finden auf den Versicherungsvertrag Anwendung?

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1. Welche Sachen und Personen sind versichert?

1. Versichert ist das gesamte Reisegepäck von Ihnen und Ihren mitreisenden Familienangehörigen bis zu der von Ih-nen gewählten Versicherungssumme. Als Familienangehö-rige im Sinne des Tarifes zählen ? sofern im Versiche-rungsschein namentlich aufgeführt ? Ihr Partner und die ständig im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsbe-rechtigten Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Versicherungsschutz besteht nur während der von Ihnen angegebenen Dauer der Reise, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde.

2. Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nicht versi-chert.

Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, so-lange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.

3. Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmo-toren sind stets ausgeschlossen.

4. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind - unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziff. 4 Nr. 1 - nur versichert, solange sie

a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder

b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitge-führt werden oder

c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung ü-bergeben sind oder

d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in ei-ner bewachten Garderobe befinden:

Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem ver-schlossenen Behältnis untergebracht sind, das er-höhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.

Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosys-teme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsun-ternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung überge-ben sind.

5. Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkun-den und Dokumente aller Art, Mobiltelefone, Laptops, Ge-genstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahr-räder, Hängegleiter und Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote siehe aber Nr. 3). Ausweispapiere (Ziff. 9 Nr. 1 d) sind jedoch versichert.

2. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht,

1. wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Ge-wahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherber-gungsbetriebes, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbe-wahrung befindet.

2. während der übrigen Reisezeit für die in Nr. 1 genannten Schäden durch

a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Er-pressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);

b) Verlieren - hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen - bis zur Entschädigungsgrenze in Ziff. 4 Nr. 2;

c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;

d) bestimmungswidrig einwirkendes Wassers einschließlich Regen und Schnee:

e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;

f) höhere Gewalt.

3. wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit den Versicherten erreicht).

Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Er-satzkäufe bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens ? 380.

3. Was ist nicht mitversichert?

1. Ausgeschlossene Gefahren

Ausgeschlossen sind die Gefahren

a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereig-nisse oder innerer Unruhen

b) der Kernenergie

c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Ein-griffe von Hoher Hand.

2. Nicht ersatzpflichtige Schäden

Die Würzburger leistet keinen Ersatz für Schäden, die

a) verursacht werden durch die natürliche oder man-gelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;

b) während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten, es sei denn, daß hierüber eine besondere Vereinbarung besteht.

4. Welche Schäden werden nur begrenzt er-setzt?

1. Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragba-ren Videosystemen jeweils mit Zubehör (Ziff. 1 Nr. 4) wer-den je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v. H. der Versicherungssumme ersetzt. Ziff. 5 Nr. 1 d) und Nr. 2 Satz 2 bleiben unberührt.

2. Schäden

a) durch Verlieren (Ziff. 2 Nr.2 b),

b) an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden,

werden jeweils insgesamt mit bis zu 10 v. H. der Versicherungs-summe, maximal mit ? 380 je Versicherungsfall ersetzt.

5. Inwieweit besteht Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen?

1. a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Ein-bruchsdiebstahl, aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Koffer-raum befindet.

b) Die Würzburger haftet im Rahmen der Versiche-rungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich

aa) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder

bb) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage ? Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung of-fen stehen, genügen nicht ? abgestellt war oder

cc) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.

c) Können Sie keine der unter b) genannten Vorausset-zungen nachweisen, ist die Entschädigung je Versi-cherungsfall auf ? 250 begrenzt.

d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksa-chen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör.

2. Im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht Versi-cherungsschutz gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädi-gung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlos-senen und durch Sicherheitsschloß gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o. ä.) des Wassersportfahrzeuges befin-den. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände als Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme je-weils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Wassersport-fahrzeug nicht versichert.

3. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauens-person beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehen-den Platzes o. ä.

4. Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine dieser Obliegenheiten, kann die Würzburger von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.

6. Wann beginnt und wann endet der Versi-cherungsschutz und welches ist der Gel-tungsbereich?

1. Innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe-cke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sa-chen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungs-schutz bereits mit dieser Ankunft.

2. Der Versicherungsschutz verlängert sich über die vereinbar-te Laufzeit hinaus bis zum Ende der Reise, wenn sich diese aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen ver-zögert und der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Ver-längerung zu beantragen.

3 Die Versicherung gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

7. Was versteht man unter Versicherungswert und was ist bei der Ermittlung der Versi-cherungssumme zu berücksichtigen?

1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß Ziff. 1 ent-sprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reise-andenken bleiben unberücksichtigt.

2. Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen abzüg-lich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Ab-nutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeit-wert).

8. Was muß bei der Prämienzahlung beachtet werden und wann beginnt und wann endet die Haftung der Würzburger?

1. Der Beitrag gilt für den vereinbarten Zeitraum und ist bei Abschluß des Versicherungsvertrages zu zahlen.

2. Die Haftung der Würzburger beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Antritt der Reise.

9. Wie wird die Entschädigung berechnet?

1. im Versicherungsfall ersetzt die Würzburger

a) für zerstörte oder abhandengekommene Sachen ih-ren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts;

b) für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwen-digen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;

c) für Filme, Bild-, Ton und Datenträger nur den Materi-alwert;

d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.

2. Sie tragen von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von ? 25.

3. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

4. Ist die Versicherungssumme gemäß Ziff. 8 bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet die Würzburger nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versiche-rungswert.

5. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.

10. Was ist bei Eintritt eines Schadens zu be-achten (Obliegenheiten)?

1. Sie oder die versicherte Person haben

a) jeden Schadenfall unverzüglich der Würzburger an-zuzeigen;

b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu min-dern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gast-wirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen der Würzburger zu beachten.

c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Ent-schädigungsanspruch nach Grund und Höhe bewei-sen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billi-gerweise zugemutet werden kann, und auf Verlan-gen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Scha-dens gemäß Ziff. 1 versicherten Sachen vorzulegen.

2. Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunterneh-mens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Aus-lieferung gem. Ziff. 2 Nr. 3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Der Würzburger ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Ent-deckung aufzufordern, den Schaden zu beseitigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfris-ten zu berücksichtigen.

3. Schäden durch strafbare Handlungen (z B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüg-lich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (Ziff. 2 Nr. 2b) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.

4. Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine der vorste-henden Obliegenheiten, so ist die Würzburger von der Ver-pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter den Nrn. 1 a), c), 2 und 3 bestimmten Obliegenheiten bleibt die Würzburger zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Entschä-digungsleistung gehabt hat. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer der unter Nr. 1 b) bestimmten Obliegenheiten bleibt die Würzburger insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. § 6 VVG bleibt unberührt.

5. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch

auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 4, wenn die Ver-letzung nicht geeignet war, die Interessen der Würzburger ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem Sie oder die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.

11. Wann hat die Würzburger das Recht, die Schadenzahlung zu verweigern?

1. Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder die versicherte Person den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlaß des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der Würzburger ein Nachteil nicht ent-steht.

2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht spätestens sechs Monate nach schriftlicher, mit Angabe der Rechtsfol-gen verbundener Ablehnung durch die Würzburger gericht-lich geltend gemacht, so ist die Würzburger von der Ver-pflichtung zur Leistung frei.

3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unbe-rührt.

12. Wann muß die Entschädigung gezahlt wer-den?

1. Ist die Leistungspflicht der Würzburger dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschä-digung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchs-tens mit 6 Prozent im Jahr.

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zin-sen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeit-raum, um den die Feststellung der Leistungspflicht der Würzburger dem Grunde oder der Höhe nach durch Ihr Verschulden verzögert wurde.

4. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behörd-liche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren ge-gen den Versicherten eingeleitet worden, so kann die Würzburger bis zum rechtskräftigen Abschluß dieser Ver-fahren die Zahlung aufschieben.

13. Welches Gericht ist zuständig?

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Würzbur-ger betimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für deren Sitz oder für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO.

Die Würzburger kann Klagen gegen den Versicherungsnehmer bei dem für dessen Wohnsitz zuständigen Gericht erheben.

14. Welche Vorschriften finden auf den Versi-cherungsvertrag Anwendung?

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbe-sondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.

15. Anschrift der Würzburger

Würzburger Versicherungs-AG

Bahnhofstr. 11

97070 Würzburg

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Allgemeine Hinweise

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Subsidiaritätsklausel

Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt insbesondere aus Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Beihilfeleistungen. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden.

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Ich willige ferner ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozeßordnung (ZPO)

VVG

§ 6 Obliegenheiten

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschulde-te anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unver-schuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhö-hung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versi-cherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versiche-rer obliegenden Leistung gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

§ 12 Verjährung, Klagefrist

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

Doppelversicherung

§ 59 (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert, oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-tet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnisse zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsgemäß obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-benden Rechte zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-fen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrages von der Nichtig-keit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

§ 60 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, daß der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.

(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablaufe der Versi-cherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.

ZPO

§ 13 Allg. Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz be-stimmt.

§ 17 Allg. Gerichtsstand juristischer Personen usw.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlos-sen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsge-setzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.